Richtlinien

SFAV-Mitglieder verpflichten sich zu einem fairen und korrekten Geschäftsgebaren und zur Einhaltung der SFAV-Richtlinien:

Richtlinien für das Factoringgeschäft

(gültig ab 15. September 2015)

Zielsetzung

Mit den Richtlinien für das Factoringgeschäft will der SFAV seine Mitglieder zu einem fairen und korrekten Geschäftsgebaren anhalten und das Image der Factoringbranche fördern.

Verhaltensrichtlinien

Jedes Mitglied des SFAV verpflichtet sich,

  1. seine Geschäftstätigkeit so auszuüben, dass sie dem guten Ruf der Factoringbranche dienlich ist;
  2. die Factoringklienten über das Factoringgeschäft im allgemeinen und die Gestaltung des Factoringvertrages im besonderen offen und korrekt zu informieren;
  3. die finanziellen Verhältnisse des Factoringklienten im Hinblick auf die Tragbarkeit des Factoringengagements professionell zu überprüfen.

Im weiteren empfiehlt der SFAV seinen Mitgliedern, die nachfolgend definierten Factoringbegriffe zu verwenden:

  • Klient und Debitor
  • Factoringgesellschaft

Solvabilitätsrichtlinien

Jedes Mitglied des SFAV verpflichtet sich,

  1. die jederzeitige Zahlungsfähigkeit durch eine adäquate Liquiditätsausstattung und Kapitalisierung sicherzustellen und dem SFAV darüber auf begründetes Verlangen aus wichtigem Grund Rechenschaft abzulegen.

Rechtsrichtlinien

  1. Rechtsfälle und allgemeine Entscheide von Bedeutung für das Factoringgeschäft sowie allfällige Gerichtsentscheide, welche aus Sicht der direkt involvierten Factoringgesellschaft für die Mitglieder von Bedeutung sein können, sind dem Vorstand des SFAV anonymisiert und/oder mit Zustimmung des Factoringklienten mitzuteilen.
  2. Bevor ein Mitglied einen Rechtsstreit von aus seiner Sicht grundlegender Bedeutung für das Factoringgeschäft an das Bundesgericht weiterzieht, wird der Vorstand des SFAV in anonymisierter Form und/oder mit Zustimmung des Factoringklienten über den Fall informiert. Dieser wird dem Mitglied eine Empfehlung zukommen lassen.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich die gültigen Gesetze einzuhalten und seine Mitarbeitenden so auszubilden, dass diese sich deren Inhalts bewusst sind, insbesondere:
    - Art. 305bis StGB,
    - Art. 305ter StGB Sorgfalt bei Finanzgeschäften,
    - Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz GwG),
    - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz KG).
  4. Bei der Werbung sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

Statistikrichtlinien

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem SFAV jährlich ihre Umsatz- und Klientenbestandeszahl mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die zusammengefassten Zahlen des SFAV gegenüber Dritten zu verwenden. Hingegen sind die Zahlen der einzelnen Mitglieder geheim zu halten.

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien wurden anlässlich der a.o. Verbandsversammlung des SFAV vom 15. September 2015 verabschiedet.